Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wünschen Sie Einsichtnahme in die “Betriebsordnung der Freizeitzentrum Xanten GmbH” oder die “Nutzungsbedingungen FZX-Card”, so stellen wir Ihnen auf Anforderung gern eine Ausfertigung dieser Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung.


Vorbemerkungen:
Die FZX hat u. a. die Aufgabe, die von den Auskiesungsfirmen übernommenen See- und Uferflächen als Freizeit- und Erholungsanlage mit vielfältigen Wassersportmöglichkeiten für die Bevölkerung anzubieten. Die See- und Uferflächen werden je nach Auskiesungsfortschritt der Bevölkerung übergeben. Auf den Seen sollen Segler, Surfer, Ruderer, Kanuten, Taucher, Angler sowie Hausbootnutzer zugelassen werden. Die FZX wird als alleinige Nutzungsberechtigte der Seen Bootsgleiten, Bootsanleger und Steganlagen unterhalten, Wassersportveranstaltungen durchführen sowie einen Bootsverleih und eine Wassersportschule betreiben.

Von der See- und Uferordnung unberührt bleibt die Verwaltung der Fischereirechte. Ungeachtet der besonderen fischereirechtlichen Bestimmungen gilt die See- und Uferordnung allerdings hinsichtlich der Zulassung von Booten, des Bootsverkehrs auf dem See sowie der Benutzung der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen sowie Bootsgleiten, Steganlagen und dergleichen uneingeschränkt auch für die Angler. Zur Regelung der Fischereiausübung wird im Übrigen ergänzend zur See- und Uferordnung eine Gewässerordnung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese See- und Uferordnung gilt für das Befahren des Sees mit den erlaubten Segelbooten, Katamaranen, Surf-, Kitesurfbrettern, Ruder-, Tret-, Elektro-, Paddel- und Hausbooten sowie für die Nutzung der Gewässer zur Ausübung der Bootsfi-scherei, des Tauchsports und der Übernachtung in zugelassenen Hausbooten. Sie gilt weiter für die Uferflächen und sonstigen Betriebseinrichtungen, soweit sie als Freizeit- und Erholungseinrichtungen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt worden sind.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der See- und Uferordnung umfasst die Wasser- und Uferflächen zwischen den Ortschaften Vynen und Wardt sowie zwischen Wardt und Lüttingen einschließlich der so genannten Wardter Förde als entsprechende Wasserverbindung, soweit diese der Freizeitzentrum Xanten GmbH durch den Zweckverband Grunderwerb Colonia Ulpia Traiana bereits zur Verfügung gestellt worden sind.

§ 2 Informationspflicht
Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums sind verpflichtet, sich vor der Inanspruchnahme jeglicher Betriebseinrichtungen über den Umfang der Erschwernisse und Gefahren sowie über die See- und Uferordnung und Bekanntmachungen im Aushangkasten zu informieren. Im Zweifelsfalle können Erkundigungen beim Personal der Freizeitzentrum Xanten GmbH (FZX) eingeholt werden.

§ 3 Entgelte
(1) Für die Zulassung und das Befahren des Sees (nach dieser See- und Uferordnung) sowie bei der Nutzung der Gewässer durch Bootsangler, Tauchsportler und werden Entgelte nach einer besonderen Entgeltordnung erhoben. Wer bei Kontrollen nicht in Besitz einer gültigen Zulassung ist, muss den fünffachen Betrag entrichten.
(2) Die jeweils gültige Fassung der Entgeltordnung kann bei der Zulassung sowie in der Geschäftsstelle der FZX eingesehen werden.

§ 4 Verhalten
(1) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher oder Benutzer mehr als unvermeidbar gestört, belästigt oder behindert wird.
(2) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums sind zu nachbarschaftlicher Rücksichtnahme verpflichtet. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

§ 5 Verschmutzung und Beschädigung, Mitführen von Tieren
(1) Jede Verunreinigung des Wassers und Geländes ist zu vermeiden. Für Verschmutzungen wird ein Reinigungsentgelt erhoben. Für Verletzungen durch weggeworfene Flaschen, Gläser usw. ist der Verursacher schadenersatzpflichtig und kann auch strafrechtlich wegen Körperverletzung verantwortlich gemacht werden.
(2) Der Uferbewuchs darf nicht beschädigt werden.
(3) Besucher, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihr Tier die Wege und Anlagen nicht beschmutzt. Verunreinigungen, die ein Tier verursacht hat, sind vom Halter oder der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu be-seitigen. Hunde sind an der Leine zu führen. Bissigen Hunden ist zusätzlich ein Maulkorb anzulegen.
(4) Das Reiten ist im gesamten Freizeitzentrum verboten.

§ 6 Verbote
Verboten ist:
1. Außerhalb des Strandbades im See zu baden und zu schwimmen.
2. Fahrzeuge zu waschen, sonstige Fahrzeugpflege oder Reparaturarbeiten vorzunehmen. Dies gilt nicht für Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte, soweit sie diese Tätigkeiten auf ihren Grundstücken ausüben.
3. Tierkadaver, Schutt und Abfälle wegzuwerfen, abzulagern oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen. Die weitergehenden Bestimmungen der Abfallbeseitigungsgesetze des Bundes und des Landes bleiben hiervon unberührt.
4. Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen oder zu verteilen – ausgenommen sind Bekanntmachungen auf Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen oder die zugelassene Benutzung des Freizeitzentrums und ihrer An-lagen regeln -.
5. Das Anlegen offener Feuerstellen und die Benutzung von Grillgeräten außerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen.
6. Außerhalb der eingerichteten Toilettenanlagen Bedürfnisse zu verrichten.
7. Mit Fahrzeugen aller Art von den für die Zu- und Abfahrt gekennzeichneten Wegen abzuweichen, Krafträder und -fahrzeuge außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze abzustellen oder zu parken.
8. Den See mit nicht geeigneten und nicht zugelassenen Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren.
9. Andere als die von der Freizeitzentrum Xanten GmbH errichteten Bootsstege als Bootsliegeplätze zu benutzen und Boote außerhalb der vorgesehenen Anlegestege oder sonstigen als Anlegeplätze kenntlich gemachten Stellen anzulegen.
10. Im Bereich außerhalb der Steganlagen zu ankern (dies gilt nicht für Bootsangeln) und Boote an Markierungsbojen zu befestigen.
11. Näher als 20 m an die Angelstrecken bzw. Bootsangler und Tauchplätze heranzufahren.
12. Näher als 10 m an die durch Bojen, Tonnen oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen heranzufahren.
13. Die gekennzeichneten Laichgebiete, Vogelschutzstätten und die Baustellenbereiche zu befahren.
14. Nichtschwimmer und Kinder unter 12 Jahren ohne Schwimmweste am Bootsbetrieb teilnehmen zu lassen.
15. Das Setzen von Seezeichen (Bojen und sonstigen Markierungen). Das Setzen von Seezeichen darf nur durch die Seeaufsicht erfolgen.
16. Den See bei Eis zu betreten und bei geschlossener Eisdecke zu befahren.
17. Lärmen sowie das Mitbringen und die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten.
18. Laufen, Springen und Spielen an den Steganlagen.
19. Das Campen, Zelten, Lagern und Aufstellen von Wohnwagen.
20. Das Betreten der Uferzonen und sonstigen nicht für die Benutzung freigegebenen Flächen.
20. Das Betreiben eines eigenen Kompressors zur Befüllung der Sauerstoff-Flaschen.
21. Das Betreiben von Sammelbehälter für Abwasser und Fäkalien auf Booten und Hausbooten soweit sie nicht durch die FZX zugelassen sind.

§ 7 Seebenutzung
(1) Zulassungsbedingungen:
1. Das Befahren des Sees, das Segeln und Surfen-, Kitesurfen auf dem See und das Tauchen im See sind nicht als Gemeingebrauch zugelassen, sondern bedürfen der vorherigen Zulassung durch die FZX.
2. Das Befahren des Sees ist nur mit fahrtüchtigen und voll manövrierfähigen Booten und Surf-, Kitebrettern erlaubt, die durch eine Zulassung der Frei-zeitzentrum Xanten GmbH gekennzeichnet sind, oder dessen Halter und Nutzer im Besitz einer gültigen Zulassung ist.
Kenterbare Boote müssen im gekenterten Zustand genügend Auftrieb besitzen, um die Besatzung zu tragen. Schlauchboote müssen mindestens 2 getrennte Luftkammern haben.
3. Das Befahren des Sees mit Booten, die zum Antrieb einen Verbrennungsmotor benutzen, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen gemacht (z. B. Boote der Gewässeraufsicht, Rettungsboote der Rettungsorganisationen, Arbeits- und Kontrollboote der FZX, Fahrgastschiff).
4. Unzulässig ist jede Art der gewerblichen Nutzung durch Dritte (insbesondere der Verleih / Vermietung von Booten und Surfbrettern jeglicher Art gegen Entgelt, Schulbetrieb gegen direkte und indirekte Bezahlung. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen gemacht.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Zulassung. Die FZX kann den See im Übrigen, unbeschadet erteilter Zulassungen, jederzeit ganz oder teilweise oder für bestimmte Nutzergruppen sperren (z. B. bei Sonderveranstaltungen).
6. Der Modellbootbetrieb ist nur nach Weisung des Hafenmeisters in den von ihm zugewiesenen Teilbereichen gestattet. Bei dem Modellbootbetrieb sind Verbrennungsmotoren grundsätzlich nicht zugelassen.
7. Die FZX ist berechtigt, bei drohender Überfüllung der Wasserflächen keine weiteren Boote für die Benutzung zuzulassen und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren zu treffen.
8. Wasserfahrzeugen ist die Nutzung von Elektroaußenbordern gestattet.
9. Das Sporttauchen ist nur in dem ausgewiesenen Bereich gestattet. Dieser Bereich ist in einem Übersichtsplan gekennzeichnet. Dieser Übersichtsplan ist in den Häfen Vynen und Wardt, bzw. Klappbrücke Wardt, bekannt gemacht. Das Tauchen ist demjenigen gestattet, der eine Lizenz eines anerkannten Tauchverbandes nachweisen kann. Anerkannt ist ein Tauchverband, wenn er zur Ausrichtung öffentlicher Tauchveranstaltungen nach Bundesrecht berechtigt ist. Der Nachweis ist bei sich zu führen. Das Tauchen ist nur in Gruppen zu mindestens zwei Personen gestattet. Das Alleinetauchen ist verboten. Für den Ein- und Ausstieg sind nur die dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Bereiche im Hafen Vynen und im Bereich der Klappbrücke zugelassen. Grundsätzlich wird während des Tauchgangs das permanente Mitführen einer Tauchboje empfohlen. Im Übrigen wird das Mitführen einer aufblasbaren Notboje zwingend vorgeschrieben. Das Auftauchen an anderen als den Ein- und Ausstiegsbereichen ist grundsätzlich untersagt. Sollte aufgrund einer Notsituation ein sofortiger Aufstieg unvermeidbar sein, ist beim Auftauchen unter Beachtung des Boot- und Surfverkehrs die Notboje aufzublasen, um den Standort zu markieren. Mit Beginn des Tauchgangs erklärt sich der Taucher mit der See- und Uferordnung der FXZ einverstanden. Wer an dafür nicht vorgesehenen Stellen den Tauchgang beginnt, kann sich nicht auf mögliche Unkenntnis der See- und Uferordnung berufen.

(2) Zulassungsverfahren:
1. Booten, Surf-, Kitebrettern und Tauchern wird die Gewässernutzung durch die Ausgabe einer Zulassung mit Kontrollnummer erteilt. Die von der FZX ausgegebene Zulassung dient als Kennzeichnung für das/die jeweilige Zulassungsjahr/-saison bzw. den jeweiligen Zulassungstag. Das Zulassungskennzeichen ist in geeigneter Weise sichtbar anzubringen. Mit der Entgegennahme der Zulassung erkennt der Zulassungsinhaber die See- und Uferordnung an und verpflichtet sich gleichzeitig, die Anerkennung der See- und Uferordnung allen etwaigen Nutzungsberechtigten aufzuerlegen.
2. Jahres-/Saisonzulassungen von Katamaranen, Segel-, Ruder- und Paddelbooten erfolgen durch Ausgabe einer Zulassungsplakette mit entsprechender Kontrollnummer. Die Zulassungsplakette ist auf der linken Bugseite (Backbordbug) dauerhaft anzubringen. Surf-Card bzw. Surf-Card-Spezial-Inhaber erhalten einen Ausweis, der bei der Nutzung mitzuführen ist.

§ 8 Zuwasserlassen, Lagern und Festmachen
(1) Boote und Surfbretter dürfen nur an den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Stellen zu Wasser gelassen werden.
(2) Die Wasserfahrzeuge sind nach dem Gebrauch täglich aus dem Wasser zu nehmen, sofern ihr Verbleib nicht auf hierfür ausdrücklich von der FZX zugelassenen Bootsliegeplätzen vorgesehen ist.
(3) Das Lagern bzw. Festmachen von Booten im Wasser hat so zu erfolgen, dass eine Abdrift oder eine unbefugte Benutzung derselben nicht möglich ist.

§ 9 Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen
(1) Für das selbständige Führen von Wasserfahrzeugen ist die unterste Altersgrenze das 12. Lebensjahr. Für das selbständige Führen von Elektrobooten ist die unterste Altersgrenze das 14. Lebensjahr. Eltern und Erziehungsberechtigte sind für ihre Kinder verantwortlich.
(2) Für das selbständige Führen von Katamaranen, Segelbooten ist ein anerkannter Boots-Führerschein erforderlich. Für das Führen eines Windsurf, Kitesurfbrettes ist ein anerkannter Segelsurfschein erforderlich. Für den Betrieb von Elektromotoren mit mehr als 2,5 KW elektrischer Leistung ist ein anerkannter Nachweis, für das Führen eines Motorbootes, erforderlich.
(3) Die Wassersportsaison beginnt am 01.04. und endet am 31.10. eines jeden Jahres. Außerhalb der Wassersportsaison ist die Nutzung der Seen einschl. Verbindungskanal mit entsprechender Zulassung erlaubt. Die See- und Uferordnung ist auch außerhalb der Wassersportsaison zu beachten. Die Aufsicht ist nur während der Öffnungszeit des Bootsverleihes gegeben.
(4) Die mit der Überwachung des Bootsverkehrs beauftragten Personen sind befugt, die rechtmäßige Führung der Zulassungsplakette zu überprüfen.

§ 10 Verkehrsregelungen auf den Seenflächen
Jeder Bootsfahrer/Surfer hat sich auf den Seenflächen rücksichtsvoll und den Regeln entsprechend so zu verhalten, daß kein anderes Wasserfahrzeug oder deren Nutzer behindert oder gefährdet wird. Zu anderen Booten ist stets ausreichend Abstand zu halten. Für den gesamten Verkehr auf dem See gelten die Grundsätze der Straßenverkehrsordnung sinngemäß, jedoch mit nachfolgenden Abweichungen:
a) Mit Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge weichen einander und Fahrzeugen unter Segel aus. Alle vorgenannten Sportfahrzeuge weichen den Booten der Gewässeraufsicht beim unmittelbaren Rettungseinsatz sowie den Arbeits- und Kontrollbooten der FZX und dem Fährbetrieb aus.
b) Ausweichpflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord (in Fahrtrichtung rechts) richten. Ist dies nicht möglich, muss der Führer des ausweichpflichtigen Fahrzeuges rechtzeitig und unmissverständlich zeigen, wohin er ausweichen will. Befinden sich zwei Fahrzeuge unter Segel auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:
aa) Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen.
bb) Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen.
c) In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist Fahrzeugverkehr nicht erlaubt. Tagsüber ist bei der Inbetriebnahme des Warnsignals an der Steganlage durch Blinklicht (Sturmwarnung) und bei Sichtweiten unter 100 m der Fahrzeugverkehr einzustellen. Bei Einschaltung des Warnsignals durch Dauerlicht besteht absolutes Seeverbot. Alle Teilnehmer haben mit ihren Fahrzeugen unverzüglich den See zu verlassen oder die Liegeplätze aufzusuchen.
d) Auf Signal oder Anruf des Personals von Kontrollbooten der Gewässeraufsicht oder der FZX haben die Fahrzeugführer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen.
e) Bei Wassersportveranstaltungen haben alle Fahrzeuge den an der Wassersportveranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen auszuweichen und die von der FZX getroffene Regelung für die Benutzung der Wasserwege zu beachten. Die teilnehmenden Regattaboote sind zu kennzeichnen (Flagge “U” des Internationalen Signalbuches).

§ 11 Öffnungs-/Betriebszeiten
Die Öffnungs- und Betriebszeiten der Betriebsstellen werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 12 Veranstaltungen
Veranstaltungen aller Art dürfen nur mit Erlaubnis der FZX durchgeführt werden.

§ 13 Gewährleistung
Die FZX übernimmt mit Erteilung einer Zulassung oder Erlaubnis nach § 7 und § 12 der See- und Uferordnung weder eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen sowie der Bootsgleiten, Steganlagen und sonstige Wassersporteinrichtungen noch eine solche für die Befahrbarkeit des Sees.

§ 14 Haftung
(1) Für Beschädigungen und Veränderungen jeder Art am Eigentum der FZX ist der Verursacher schadenersatzpflichtig.
(2) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums haften für alle Schäden, die von ihnen oder durch mitgebrachte Fahrzeuge, Boote oder sonstige Gegenstände verursacht werden. Eltern haften für ihre Kinder aufgrund ihrer Aufsichtspflicht.
(3) Der Halter eines Wasserfahrzeuges – bei Leihbooten der Benutzer des Fahrzeuges – haftet der FZX gegenüber für alle Schäden, die der FZX aus der Teil¬nahme am Bootsverkehr auf dem See entstehen. Mehrere Benutzer von Leihbooten haften gesamtschuldnerisch.
(4) Der Inhaber einer Zulassung stellt die FZX von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus Anlass der Benutzung des zugelassenen Wasserfahrzeuges gegen die FZX geltend machen sollten.
(5) Die Benutzung aller Betriebseinrichtungen, das Betreten der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen, der Bootsgleiten, Steganlagen und sonstigen Wassersportanlagen sowie das Befahren und Benutzen der Seefläche, erfolgt auf eigene Gefahr.
(6) Die Haftung der FZX und ihrer Mitarbeiter für Schäden, die dem Verantwortungsbereich der FZX zuzurechnen sind, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Diebstähle wird keine Haftung übernommen.
(7) Alle Schadenersatzansprüche, die gegen die FZX aufgrund der Benutzung von Anlagen oder des Befahrens und Benutzens der Wasserflächen erwachsen, sind ausgeschlossen.
(8) Jeder Bootseigner/Surfbretteigner ist angehalten, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
(9) Die Benutzer sind verpflichtet, die Aufsichtspersonen auf besondere Gefahrenquellen auf der Wasserfläche unverzüglich aufmerksam zu machen.

§ 15 Hausverbot und Entziehung der Zulassung
(1) Zutritt und Benutzung der Einrichtungen des Freizeitzentrums können aus wichtigem Grund verwehrt werden.
(2) Verstöße gegen die See- und Uferordnung und die Betriebsvorschriften sowie Störungen von Ruhe und Ordnung können ebenso wie Verstöße gegen Sitte und Anstand u. a. mit zeitweiligem oder dauerndem Hausverbot geahndet werden.
(3) Verstöße gegen die in Abs. 2 erwähnten Vorschriften können mit Entziehung einer erteilten Zulassung geahndet werden. Eine Rückzahlung des Entgeltes wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Für Verstöße beim Bootsbetrieb ist der Steuermann verantwortlich.

§ 16 Betriebsordnung und sonstige Benutzungsregeln
Die See- und Uferordnung wird ergänzt durch die Betriebsordnung, Benutzungsregeln in den Betriebsstellen und durch Bekanntmachungen.

§ 17 Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmen von den Vorschriften der See- und Uferordnung bedürfen einer Genehmigung der Freizeitzentrum Xanten GmbH.

§ 18 Inkrafttreten
Die See- und Uferordnung tritt in ihrer geänderten Fassung am 01.01.2013 in Kraft.